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SATZUNG DER TANZSPORT-GESELLSCHAFT GRÜN-GOLD SAARBRÜCKEN E. V.

 

Vereinsregisternummer: Amtsgericht Saarbrücken 17 VR 2909

Fassung vom 02.05.1977, zuletzt geändert am 19.11.2018.

 

 

§ 1 Name
 

I. Der Verein führt die Bezeichnung Tanzsport-Gesellschaft GRÜN-GOLD Saarbrücken e.V.

 

II. Der Verein ist am 11. Juni 1965 gegründet worden.

 

III. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 15 Juli 1965.

 

 

§ 2 Sitz / Geschäftsjahr
 

I. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.

 

II. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3 Zweck
 

I. Der Verein hat den Zweck, den Amateurtanzsport unter Wahrung seines ideellen Charakters zu betreiben. Hierbei soll im Sinne der Jugendpflege auch die sportliche Betätigung von Jugendlichen gefördert werden.

 

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

 

III. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

IV. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als evtl. eingezahlte Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlage zurück.

 

V. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

VI. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportverbandes für das Saarland, des Saarländischen Landesverbandes für Tanzsport oder eine anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

VII. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV) und über den Saarländischen Landesverband für Tanzsport (SLT) dem Landessportverband für das Saarland (LSVS) im Deutschen Sportbund (DSB) angeschlossen.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

I. Der Verein führt als Mitglieder

1. Ehrenmitglieder

2. ordentliche Mitglieder

3. außerordentliche Mitglieder.

4. Kurzzeitmitglieder

5. Fördermitglieder

 

II. Ehrenmitglieder werden durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein hierzu ernannt.

 

III. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. 

 

IV. Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahren. Sie besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

V. Kurzzeitmitglieder sind Personen, deren Miedgliedschaft nach drei Monaten automatisch endet. Sie haben kein Stimmrecht.

 

VI. Fördermitglieder nehmen nicht am Training teil, sind zu allen Veranstaltungen eingeladen und erhalten Infopost. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,

 

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

I. Zum Eintritt ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich. Die Aufnahme wird erst wirksam bei Zahlung der Aufnahmegebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

II. Der Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens 15.02., 15.05., 15.08. bzw. 15.11. erklärt werden. Es gilt das Datum des Poststempels. Der Vorstand kann beim Vorliegen besonderer Gründe den sofortigen Austritt eines Mitgliedes gestatten.

 

III. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch den Vorstand beschlossen und unter Mitteilung der Gründe bekanntgegeben. Er darf nur ausgesprochen werden, wenn das Mitglied den wohlverstandenen Interessen oder dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins gröblich zuwiderhandelt. Widerspricht das Mitglied dem Beschluss, so ist die Sache der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung an einen von ihr von Fall zu Fall zu wählenden Ausschuss (Ältestenrat) übertragen.

 

 

§ 6 Einnahmen

 

I. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliedsbeiträgen. Die Höhe der Beiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

 

II. Die Mitgliederversammlung entscheidet mehrheitlich über die Festsetzung von außerordentlichen Beiträgen (Umlagen), sei es in Geld oder Dienstleistungen. Diese Umlagen dürfen nur für die in § 3 Abs. 1 der Satzung genannten Zwecke erhoben werden. Die Höhe der Umlage für nicht geleistete Helferstunden der Turnier- und Breitensportler wird auf vier Erwachsenenmonatsbeiträge pro Turnier- und Breitensporttänzer im Kalenderjahr beschränkt. Die Umlagen für Workshopteilnehmer im Kalenderjahr sind auf den zweifachen Jahreserwachsenenmitgliedsbeitrag beschränkt. Andere als die vorgenannten Umlagen dürfen nicht erhoben werden

 

III. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Von der Beitragszahlung befreit sind auch diejenigen Mitglieder, die zur Bundeswehr eingezogen werden für die Dauer der Erfüllung der Wehrdienstpflicht. Ferner kann der Vorstand auf Antrag die Beitragszahlung zeitweilig ganz oder teilweise erlassen, wenn der Antragsteller infolge berufsbedingter Abwesenheit oder aus gesundheitlichen Gründen während eines längeren Zeitraums an der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte verhindert ist. Das gleiche gilt auch in Trauerfällen.

 

 

§ 7 Vorstand
 

I. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden 

3. dem Schatzmeister

4. dem Schriftführer 

5. dem Sportwart

6. dem Jugendwart

7. dem Pressewart.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

 

II. Sowohl der 1. wie der 2. Vorsitzende können den Verein nach außen allein vertreten.

 

III. Im Innenverhältnis sollen der 1. und 2. Vorsitzende einvernehmlich handeln.

 

IV. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. Bei Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Zu den Sitzungen des Vorstands, die wenigstens einmal in jedem Vierteljahr stattfinden, lädt der 1. Vorsitzende unter Beifügung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von acht Tagen schriftlich ein. Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen.
Über seine Sitzungen ist ein von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds muß geheim abgestimmt werden. Bei zweimaliger Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag.

 

V. Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt, bzw. bestätigt (§ 9 III.) Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so gilt im zweiten Wahlgang derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl findet in schriftlicher geheimer Abstimmung statt;
eine andere Form der Wahl auch durch Akklamation – ist zulässig, wenn niemand in der Versammlung Widerspruch erhebt.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung
 

I. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

II. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Tagesordnungspunkte können nur berücksichtigt werden, wenn diese bis spätestens 31. Januar eines Jahres dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Die Einberufung soll schriftlich 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Es findet wenigstens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung statt; dies soll im ersten Kalendervierteljahr geschehen. Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen, welches bei der folgenden Mitgliederversammlung inhaltlich vorgetragen wird. Die Abstimmungen erfolgen nach Maßgabe des § 7 Absatz V Satz 3.

 

III. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe des §7 Absatz 5.

 

IV. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 9 Jugendversammlung

 

I. Die Jugendversammlung besteht aus den Jugendlichen im Sinne des Deutschen Tanzsportverbandes.

 

II. Sie wird wenigstens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung durch den Jugendwart einberufen.

 

III. Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart. Er bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 10 Kassenprüfer
 

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

 

§ 11 Gerichtsstand

 

Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, auch nach deren Austritt, ist Saarbrücken.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

I. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitglieder erschienen ist. Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muß alsdann gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, welche ohne die genannte Einschränkung die Auflösung des Vereins beschließen kann.
Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren.

 

II. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Landessportverband für das Saarland, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Beitragsordnung
Fassung vom 04.11.1988, Änderung vom 01.07.1999, zuletzt vom 12.03.2004

 

I. Aufnahmegebühren

Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 13,- €

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 13,- €
Erwachsene nach dem vollendeten 18. Lebensjahr 25,- €

 

 

II. Mitgliedsbeiträge

 

1. Kinder und Jugendliche, die an den im ausgehängten Trainingsplan besonders ausgewiesenen Trainingsstunden teilnehmen, zahlen: 17,50 €

2. Erwachsene, die an den im ausgehängten Trainingsplan besonders ausgewiesenen Trainingsstunden teilnehmen, zahlen: 19,50 €

3. übrige Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zahlen: 11,- €

4. übrige Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen: 13,50 €

5. übrige Erwachsene zahlen, bei beliebiger Teilnahme in den Trainingseinheiten der Tanzkreise der Gesellschaftstänze und des Salsatrainings: 19,- €

6. Sondergruppen (z.B. Zumba, Jazz/Modern, Seniorentanz usw.): 15,- €

7. Kurzzeitmitglieder Kinder und Jugendliche zahlen: 17,-

    Erwachsene zahlen: 19,-

8. Fördermitglieder zahlen: 5,- €

9. Gastbeiträge: Nichtmitglieder zahlen:

    für nicht betreutes Training 5,- €

    für betreutes Training, 10,- €

 

III. Ermäßigungen
Inhaber eines Startbuches (ab Startklasse D) mit gültiger Jahresstartmarke zahlen auch nach dem vollendeten 18. Lebensjahr 17,50 € monatlich, sofern sie Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehrpflichtige oder Zivildienstleistende sind.

 

IV. Befreiungen
Wehrpflichtige und Zivildienstleistende sind solange von der Beitragszahlung befreit, wie sie nicht am Training teilnehmen.

 

V. Zahlungsweise
Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum dritten Werktag eines Monats im voraus zu zahlen. Die Beiträge sind zu zahlen auf das Konto Nr. 090 1426 257 bei der Sparda Bank Südwest ( BLZ 550 905 00). Die Mahngebühr beträgt 3 € zuzüglich anfallender Kosten.

 

VI. Kündigung
§ 5 II der Vereinssatzung lautet: „ Der Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens 15.02., 15.05., 15.08. bzw. 15.11. erklärt werden. Es gilt das Datum des Poststempels.“.

Satzung hier als PDF herunterladen:

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